Art 10 Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts
Stand: 02.10.2026
Sieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 10 Rom III-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 14.09.2017 – C-372/16
- EuGH, 16.07.2020 – C-249/19Zitiert von 2
- EuGH, 26.03.2020 – C-249/19
- EuGH, 20.12.2017 – C-372/16Zitiert von 11
- BGH, 26.08.2020 – XII ZB 158/18Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen: Kollisionsrechtliche Behandlung einer nach syrischem Recht durchgeführten Privatscheidung zweier deutsch-syrischer DoppelstaaterZitiert von 9
- EuGH, 12.05.2016 – C-281/15Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.